Satzung
© Freunde und Förderer der Selzerbachschule in Karben e.V. 2023 (Impressum)
S a t z u n g
Freunde und Förderer der Selzerbachschule in Karben
§ 1 - Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
Freunde und Förderer der Selzerbachschule Karben
und soll unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister des Amtsgerichts
Frankfurt eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V.
Er hat seinen Sitz in der Schulstr. 6 in 61184 Karben und ist eine
Vereinigung der Schülereltern, Lehrern, ehemaliger Schüler sowie der
Freunde und Förderer dieser Schule (im folgenden „Selzerbachschule“
genannt).
§ 2 - Zweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne
der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere umgesetzt durch:
-
Die Beschaffung von Mitteln zur Umsetzung von Maßnahmen im
Schulinteresse;
-
Unterstützung von Aktivitäten, Initiativen oder
Arbeitsgemeinschaften an der Schule, wie z. B. Projektwochen,
Theateraufführungen, Musik- oder Sportveranstaltungen, etc.
-
Unterstützung von Veranstaltungen/ Aktivitäten, die aufgrund der
finanziellen Situation einzelner Schüler sonst nicht zustande
kommen würden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke. Der Verein dient ausschließlich der Unterstützung der
Unterrichtsarbeit, der Förderung von Veranstaltungen und schulischer
Projekte der Selzerbachschule.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Ziele und die Satzung des Vereins anerkennt - insbesondere die
Schülereltern, LehrerInnen, ehemalige Schüler sowie Freunde und
Förderer der Selzerbachschule.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
der dann über die Mitgliedschaft per Beschluss entscheidet.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Wichtige Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere
vereinsschädliches Verhalten und zweijähriger Zahlungsverzug der
Mitgliedsbeiträge. Dem Mitglied ist vom Vorstand vor der
Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag Gehör zu gewähren.
Gegen den Ausschluss kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach
Zustellung eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Rechte des betroffenen Mitglieds ruhen
dabei bis zur endgültigen Entscheidung.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes oder von
Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung
natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Schule oder den
Verein besondere Verdienste erworben haben.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen und muss dem
Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich erklärt werden.
§ 4 - Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit
der Gründung und endet zum 31.12. des Gründungsjahres.
§ 5 - Beiträge
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und deren
Veränderungen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstands (Gebühren- und Geschäftsordnung – diese ist kein
Bestandteil der Satzung).
§ 6 - Verwendung der Beiträge und des Eigentums
Die Mittel des Vereins - Beiträge, Spenden und etwaige Gewinne -
dürfen nur ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
Von dem Förderverein für die Schule beschaffte Gegenstände werden
in der Regel (ggf. mit der Auflage gem. § 525 BGB, sie nur für die
Zwecke einer bestimmten Schule zu verwenden) dem Schulträger als
Schuleigentum für die Selzerbachschule übereignet. Der Schulleiter hat
die Gegenstände, soweit sie nicht dem laufenden Verbrauch dienen, zu
inventarisieren; dabei sind Eigentümer und etwaige Zweckbindung
besonders zu kennzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Der Vorstand beruft mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung pro Kalenderjahr ein, diese kann als Präsenz-
oder alternativ als Online-Mitgliederversammlung über digitale Medien
abgehalten werden. Die Mitglieder können ihre Rechte (Stimmrecht,
Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht, usw.) Online und im Wege
der elektronischen Kommunikation ausüben oder ihre Stimmen vor der
Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich/elektronisch
abgeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Richtlinien
der Vereinsarbeit, beschließt über Satzungsänderungen und setzt
Mindestbeiträge fest.
Die Mitgliederversammlung beschließt alle 2 Jahre über die Entlastung
des Vorstandes und wählt einen neuen Vorstand.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand
postalisch, elektronisch (z.B. E-Mail) oder durch Veröffentlichung der
Schule (z.B. „Ranzenpost“) unter Angabe der Tagesordnung. Die
Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage. Der Vorstand kann
von sich aus bei bestimmten Anlässen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zu einer Einberufung
verpflichtet, wenn das von 1/5 der eingeschriebenen Mitglieder
schriftlich beantragt wird.
Beschlüsse, mit Ausnahme von Beschlüssen über
Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Eine satzungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Abweichend sind
Beschlüsse auch ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung gültig,
wenn alle Mitglieder angeschrieben wurden (Brief oder elektronisch),
bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten angeschriebenen Personen ihre Stimme in Textform
(Brief oder elektronisch) abgegeben hat und der Beschluss mit der
erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Vorschläge für Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der
Einladung zur jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.
Der Vorstand ist verpflichtet, ihm von Mitgliedern vorgelegte
Satzungsänderungsvorschläge der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu
unterzeichnen.
§ 8 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden (der/die auch Schriftführer/in sein kann –
ansonsten aus einem/einer zusätzlichen Schriftführer/in) und dem/der
Kassierer/in.
Bei Willenserklärungen nach außen sind mindestens zwei
Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsbefugt, d. h., im Sinne des §
26 BGB von dem/der Vorsitzenden seinem/r Stellvertreter/in und
dem/der Kassierer/in.
Der erste Vorsitzende kann seinen Stellvertreter mit der Wahrnehmung
seiner Geschäfte beauftragen. Sollte der erste Vorsitzende
ausscheiden, wird die Vertretung von zwei Vorstandsmitgliedern bis zur
nächsten ordentlichen Neuwahl übernommen, wobei der
stellvertretende Vorsitzende automatisch den Vorsitz übernimmt.
Als beratende Beisitzer ohne Stimmrecht gehören dem Vorstand der/die
jeweilige Schulleiter/in und/oder sein/e Vertreter/in sowie der/die
Vorsitzende des Schulelternbeirats und/oder sein/e Vertreter/in an.
Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
mindestens einmal im Halbjahr einzuberufen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, ihm obliegen die
Verwaltung des Vereins und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als
mit € 200,-- belasten, ist der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
sein Stellvertreter, selbständig befugt.
Der Abschluss der Rechtsgeschäfte (vereinsintern und auch gegenüber
Dritten), die den Verein mit mehr als € 200,-- belasten, bedarf der
Zustimmung des amtierenden Vorstandes.
Der Vorstand konstituiert sich in seiner ersten von der/dem
Vorsitzenden einberufenen Vorstandssitzung.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck mit
einer Frist von 15 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erfolgen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 %
der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des in § 2
genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das
Vereinsvermögen in die Verfügungsgewalt der amtierenden
Schulleitung der Selzerbachschule in 61184 Karben, die es
ausschließlich und unmittelbar zum Wohl der Schule und der Schüler
der Selzerbachschule zu verwenden hat. Eine Verteilung an die
Mitglieder ist nicht statthaft.
61184 Karben
in aktualisierter Form verabschiedet durch die Mitgliederversammlung
am 10.11.2020
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