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Satzung
© Freunde und Förderer der Selzerbachschule in Karben e.V. 2023 (Impressum)
S a t z u n g   Freunde und Förderer der Selzerbachschule in Karben

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Freunde und Förderer der Selzerbachschule Karben und soll unter dieser Bezeichnung im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V. Er hat seinen Sitz in der Schulstr. 6 in 61184 Karben und ist eine Vereinigung der Schülereltern, Lehrern, ehemaliger Schüler sowie der Freunde und Förderer dieser Schule (im folgenden „Selzerbachschule“ genannt).

§ 2 - Zweck und Aufgabe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere umgesetzt durch: - Die Beschaffung von Mitteln zur Umsetzung von Maßnahmen im Schulinteresse; - Unterstützung von Aktivitäten, Initiativen oder Arbeitsgemeinschaften an der Schule, wie z. B. Projektwochen, Theateraufführungen, Musik- oder Sportveranstaltungen, etc. - Unterstützung von Veranstaltungen/ Aktivitäten, die aufgrund der finanziellen Situation einzelner Schüler sonst nicht zustande kommen würden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein dient ausschließlich der Unterstützung der Unterrichtsarbeit, der Förderung von Veranstaltungen und schulischer Projekte der Selzerbachschule.

§ 3 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und die Satzung des Vereins anerkennt - insbesondere die Schülereltern, LehrerInnen, ehemalige Schüler sowie Freunde und Förderer der Selzerbachschule. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der dann über die Mitgliedschaft per Beschluss entscheidet. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Wichtige Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere vereinsschädliches Verhalten und zweijähriger Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge. Dem Mitglied ist vom Vorstand vor der Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Rechte des betroffenen Mitglieds ruhen dabei bis zur endgültigen Entscheidung. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes oder von Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Schule oder den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember erfolgen und muss dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich erklärt werden.

 § 4 - Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet zum 31.12. des Gründungsjahres.

§ 5 - Beiträge

Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und deren Veränderungen beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands (Gebühren- und Geschäftsordnung – diese ist kein Bestandteil der Satzung).

§ 6 - Verwendung der Beiträge und des Eigentums

Die Mittel des Vereins - Beiträge, Spenden und etwaige Gewinne - dürfen nur ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Von dem Förderverein für die Schule beschaffte Gegenstände werden in der Regel (ggf. mit der Auflage gem. § 525 BGB, sie nur für die Zwecke einer bestimmten Schule zu verwenden) dem Schulträger als Schuleigentum für die Selzerbachschule übereignet. Der Schulleiter hat die Gegenstände, soweit sie nicht dem laufenden Verbrauch dienen, zu inventarisieren; dabei sind Eigentümer und etwaige Zweckbindung besonders zu kennzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Der Vorstand beruft mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung pro Kalenderjahr ein, diese kann als Präsenz- oder alternativ als Online-Mitgliederversammlung über digitale Medien abgehalten werden. Die Mitglieder können ihre Rechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht, usw.) Online und im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich/elektronisch abgeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Richtlinien der Vereinsarbeit, beschließt über Satzungsänderungen und setzt Mindestbeiträge fest. Die Mitgliederversammlung beschließt alle 2 Jahre über die Entlastung des Vorstandes und wählt einen neuen Vorstand. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand postalisch, elektronisch (z.B. E-Mail) oder durch Veröffentlichung der Schule (z.B. „Ranzenpost“) unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage. Der Vorstand kann von sich aus bei bestimmten Anlässen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zu einer Einberufung verpflichtet, wenn das von 1/5 der eingeschriebenen Mitglieder schriftlich beantragt wird. Beschlüsse, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Abweichend sind Beschlüsse auch ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder angeschrieben wurden (Brief oder elektronisch), bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten angeschriebenen Personen ihre Stimme in Textform (Brief oder elektronisch) abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Vorschläge für Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Der Vorstand ist verpflichtet, ihm von Mitgliedern vorgelegte Satzungsänderungsvorschläge der Mitgliederversammlung vorzulegen. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 8 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (der/die auch Schriftführer/in sein kann – ansonsten aus einem/einer zusätzlichen Schriftführer/in) und dem/der Kassierer/in. Bei Willenserklärungen nach außen sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder zusammen vertretungsbefugt, d. h., im Sinne des § 26 BGB von dem/der Vorsitzenden seinem/r Stellvertreter/in und dem/der Kassierer/in. Der erste Vorsitzende kann seinen Stellvertreter mit der Wahrnehmung seiner Geschäfte beauftragen. Sollte der erste Vorsitzende ausscheiden, wird die Vertretung von zwei Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten ordentlichen Neuwahl übernommen, wobei der stellvertretende Vorsitzende automatisch den Vorsitz übernimmt Als beratende Beisitzer ohne Stimmrecht gehören dem Vorstand der/die jeweilige Schulleiter/in und/oder sein/e Vertreter/in sowie der/die Vorsitzende des Schulelternbeirats und/oder sein/e Vertreter/in an. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens einmal im Halbjahr einzuberufen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, ihm obliegen die Verwaltung des Vereins und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als mit € 200,-- belasten, ist der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, selbständig befugt. Der Abschluss der Rechtsgeschäfte (vereinsintern und auch gegenüber Dritten), die den Verein mit mehr als € 200,-- belasten, bedarf der Zustimmung des amtierenden Vorstandes. Der Vorstand konstituiert sich in seiner ersten von der/dem Vorsitzenden einberufenen Vorstandssitzung.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck mit einer Frist von 15 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das Vereinsvermögen in die Verfügungsgewalt der amtierenden Schulleitung der Selzerbachschule in 61184 Karben, die es ausschließlich und unmittelbar zum Wohl der Schule und der Schüler der Selzerbachschule zu verwenden hat. Eine Verteilung an die Mitglieder ist nicht statthaft. 61184 Karben in aktualisierter Form verabschiedet durch die Mitgliederversammlung am 10.11.2020 >> Satzung zum Download (pdf-Dokument) << .
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